Begründung zur Klage gegen den ZVO vom 11.06.2011

siehe auch unter: ZVO-Kritik

siehe auch unter: ZVO-Kritik



Begründung:

 

Der Verein „Bürger für ein besseres Müllkonzept in Ostholstein e. V.“, wurde 2006 gegründet. Anlass war die Planung der Beklagten, das Müllheizkraftwerk (MHKW) Neustadt mit einer Verbrennungskapazität von 60.000 Mg jährlich auf 140.000 Mg jährlich zu erweitern. Unser Ziel war und ist es, die Umwelt vor Schadstoffbelastungen aus diesem MHKW zu schützen. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes im Kreis Ostholstein mit der Abkehr von der Verbrennung als nahezu einziger Verfahrensweise zur Müllbeseitigung.

Das gültige Abfallwirtschaftskonzept des Kreises OH  beruht, nach unseren Feststellungen, auf falschen Angaben über die zu entsorgenden Müllmengen. Nach unserer Einschätzung setzt es auf überholte Techniken, birgt gesundheitliche Gefahren für große Teile der Bevölkerung, gefährdet die Entwicklung der Stadt Neustadt und seiner Nachbargemeinden als Gesundheits- und Freizeitgebiet. Zudem enthält es, soweit wir dies einschätzen können, wirtschaftliche Risiken, die letztendlich und vor allem durch Erhöhung der Müllgebühren von allen Bürgern getragen werden müssen.

 

1. Zum Antrag I. und den beantragten Unterlagen

nach 1. - 3.

 

Mit Schreiben vom 12.03.2008 beantragte der Verein „Bürger für ein besseres Müllkonzept in Ostholstein e.V.“ Einsicht in die Betriebstagebücher der „ZVO Entsorgung GmbH“. Das Schreiben ist beigefügt

 

als Anlage 1 nur für das Gericht.

 

Um Vorschläge für ein besseres Müllkonzept machen zu können, bedurfte und bedarf es einer gesicherten Faktenkenntnis. Doch gab und gibt uns bisher niemand genaue Auskünfte über die Stoffströme – d.h. welche Abfälle woher u. wohin – bei der Abfallentsorgung im Kreis Ostholstein, die der Zweckverband Ostholstein vertraglich vom Kreis hinsichtlich der gesetzlichen Pflichtaufgabe übernommen und per Vertrag zur Ausübung an die Beklagte weitergegeben hat. Eine  Einsichtnahme wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 17.03.2008

 

- nur für das Gericht als Anlage 2 beigefügt -

 

abgelehnt, „weil sonst personenbezogene Daten offenbart würden“. Man bot dem Verein stattdessen an, die Wiegedaten auszudrucken und die personenbezogenen Daten zu schwärzen – für die Wiegeblätter eines Jahres sollte der Verein ca. 9.000 € zahlen. Bei diesem Angebot war nach den Erfahrungen des Klägers mit der Beklagten zu befürchten, dass infolge der Schwärzungen die erforderlichen Auskünfte nicht zu bekommen gewesen wären; zudem war es für den Verein finanziell nicht tragbar.

 

Da der Kläger immer wieder in den vergangnen Jahren im Bemühen um eine vernünftige Faktenlage widersprüchliche Angaben zur Herkunft, den Entsorgungswegen und der Menge der für das MHKW bestimmten Abfälle erhalten hatte, beantragte er bei der Beklagten mit Schreiben vom  12.10.2010,

 

nur für das Gericht als Anlage 3

 

beigefügt, erneut Einsicht in die Betriebstagebücher und die Wiegenoten.

Der Antrag wurde mit ähnlichen Argumenten wie im Jahr 2008 abgelehnt und es wurden ersatzweise wiederum nur die Wiegeblätter mit geschwärzten Daten für 0,30 € pro Blatt angeboten. Wörtlich heißt es in dem Scheiben des Beklagten vom 23.11.2010,

 

nur für das Gericht als Anlage 4 beigefügt:

 

„Alternativ können wir Ihnen anbieten, die in den Jahren 2006-2010 erfassten und archivierten Wiegenoten auszudrucken und die jeweiligen personenbezogenen Daten unserer Kunden manuell zu schwärzen.“

 

Das Angebot der Beklagten umfasst demnach für die fünf fraglichen Jahre einen Kostenaufwand von ca. 45.000 €. Für den Kläger als Verein mit ehrenamtlich Tätigen bestand der naheliegende Verdacht, dass die Beklagte die verbal erklärte Bereitschaft, in gewisser Hinsicht Auskünfte entsprechend dem Informationsfreiheitsgesetz zu erteilen, mit einer solch hohen Kostenforderung verbunden hatte, um sich der gesetzlichen Verpflichtung letztlich doch entziehen zu können. Immerhin war sie nur nach einer Mahnung mit ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzliche Pflicht überhaupt zu einer Antwort zu bewegen, wie die beiden Briefe des Klägers vom 20.11.2010,

 

nur für das Gericht als Anlage 5 und 6 beigefügt,

 

an ZVO und Beklagte belegen.  Um dem Verdacht nachzugehen, dass dieses Angebot eher zur Abschreckung als zur Information ergangen war und nicht nur personenbezogene Daten geschwärzt würden, bat der Verein mit Schreiben vom 07.02.2011,

 

nur für das Gericht als Anlage 7 beigefügt,

 

die Wiegeblätter einer Kalenderwoche, der 45. Woche des Jahres 2006, entsprechend dem Angebot auszudrucken und zur Verfügung zu stellen. Es folgten sodann die Schreiben der Beklagten vom 24.02.2011 und 14.03.2011, beigefügt

 

nur für das Gericht als Anlagen 8 und 9.

 

In der Umsetzung der Schreiben sind dem Kläger am 02.05.2011 zwei Ordner übergeben worden. Insbesondere hatte der Kläger absprachegemäß, wenn auch unter ausdrücklichem Vorbehalt der Überprüfung und gegebenenfalls Rückforderung die Kostenanforderung über 892,10 €, die dem Schreiben vom 14.03.2011 als Anlage beigefügt war, überwiesen. Immerhin entspricht dieser Betrag einem Anteil von mehr als 1,10 € pro Kopie der angeblich 785 Wiegenoten. Wie sich im Weiteren zeigen sollte, erfolgte die Bezahlung unter Vorbehalt nicht ohne Berechtigung.

 

In der

 

Anlage 10

 

haben wir seitens des Klägers neun Wiegeblätter beispielhaft zusammengestellt, die zeigen, dass die Beklagte nicht gewillt und bereit ist, dem berechtigten Informationswunsch des Klägers nachzukommen. Das wird schon daran deutlich, dass die Beklagte eine Erklärung der Abkürzungen und Schlüssel den Kopien nicht beigefügt hat. Selbst ein gesondertes Aufforderungs-, bzw. Erinnerungsschreiben des Klägers vom 12.05.2011, das wir

 

nur für das Gericht als Anlage 11

 

beifügen, blieb ohne Reaktion.

 

Die Ablehnung unseres Antrags, alle gewünschten Unterlagen vollständig – d.h. auch nicht teilweise geschwärzt zugänglich zu machen, ist nach unserer Auffassung rechtswidrig, weil das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit gegenüber den von der Beklagten angeführten, schutzwürdigen Belangen größer ist und die zurückgehaltenen Informationen  keine schutzwürdigen Belange darstellen.

 

Beispiele für ein bestehendes öffentliches Interesse an den angeforderten Daten:

 

·       Der Verein „Bürger für ein besseres Müllkonzept in Ostholstein e.V.“, der Kreistag und die Medien haben sich in der Vergangenheit  mit dem Antragsgegenstand befasst. Die Zurückhaltung der Informationen könnte zu nachteiligen wirtschaftlichen  und gesundheitlichen Folgen für viele  Bürger des Kreises Ostholstein führen, insbesondere dann, wenn damit gesetzliche Auflagen der Abfallentsorgung  umgangen  werden. Zur Überprüfung halten wir daher Einsicht in die angeforderten Unterlagen für unabdingbar.

 

·       Der Verein „Bürger für ein besseres Müllkonzept in Ostholstein e.V.“ hat aus seiner Sicht nachgewiesen, dass die Bevölkerung, die Gemeindevertreter und der Kreistag seit Jahren vom „Zweckverband Ostholstein“ und  der Beklagten über die Abfallsituation im Kreisgebiet bewusst getäuscht wurden, um einen „Müll-Notstand“ vorzuspiegeln und damit die Planung für eine Erweiterung des MHKW Neustadt zu begründen und in der Verbandsversammlung als beschlussfassendes Gremium des ZVO durchsetzen zu können.

 

·       Das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Ostholstein basiert daher auf falschen Daten über die Abfallmengen und –ströme und führt dementsprechend zu falschen Schlussfolgerungen. Selbst gegenüber Kreistagsabgeord-neten verweigerte die Beklagte genaue Angaben.

 

Wir können seitens des Klägers in keiner Weise erkennen, dass die Schwärzung von Daten seitens der Beklagten irgendwelche Belange berühren, die sie nach dem Infor-mationsfreiheitsgesetz berechtigen würde, uns die Fakten zu verweigern. Das gilt insbesondere für angeblich personenbezogene Daten oder vermeintliche Geschäfts-geheimnisse.

 

·       Aus den Kopien der Anlage 10 ergibt sich, dass die Angabe zum Fahrzeug immer geschwärzt wurde – selbst dann, wenn Erzeuger, Rechnungsempfänger und Beförderer ungeschwärzt als  „ZVO Entsorgung GmbH“ angegeben waren (S. 2). Der Kläger kann dafür keinen schützenswerten Grund ausmachen, welcher vom IFG abgedeckt wäre. Für die beklagte GmbH scheint dieser Punkt aber sehr bedeutsam zu sein. Er wurde auf allen Blättern geschwärzt, eine Plausibilitätsprüfung ist damit unmöglich.

 

·       Weshalb auf  Seite 1 bei der „Abfallsorte“  ein Teilbereich   und auf S. 5 die Angabe zum  „Werk“ unkenntlich gemacht wurden, ist ebenfalls nach dem IFG unver-ständlich.

 

 

2. Zum Antrag I. und den beantragten Unterlagen nach 4.

 

Am 6.10.2008 wurde im Kreishaus-Eutin anlässlich der Anhörung zum Abfallwirtschaftskonzept vom Verein „Bürger für ein besseres Müllkonzept in Ostholstein e.V.“  die (infolge der Privatisierung) verringerte  Einflussnahme des Kreises auf Entscheidungen in der „ZVO Entsorgung GmbH“ angesprochen. Zur PUT- Option (Konsortialvertrag) erwähnten wir, dass damit der kommunale Einfluss laut Prüfbericht des Landesrech-nungshofes vom 15.11.2004 fast vollständig verloren gehen könnte:

Zitat: „Die mit der Beteiligung der strategischen Partner einhergehende Reduzierung des kommunalen Einflusses wird in den Gesellschafts-verträgen deutlich. Die darin bei verschiedenen Beschlussgegenständen vorgesehene Dreiviertel-Mehrheit weicht von den mit der Umstrukturierung verfolgten Zielen bzw. den Ausgangspunkten für die Vertragsverhandlungen ab, wonach hinsichtlich der Wahrung kommunaler Interessen Gesellschaf-terbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit erfolgen und Vetorechte für den Investor nicht eingeräumt werden sollten. Durch die mit der Ausübung der „put-option“ verbundene weitere Verminderung kommunaler Interessenwahrung könnten die bisherigen Vorteile wie „Bürgernähe“ und „Leistungserbringung zu angemessenen Preisen“ gefährdet werden.“ (Seite 8 des Berichts des LRH)

 

Der ZVO Verbandsvorsteher, Herr Suhren,  stellte die Put-Option als völlig harmlos dar und erklärte, dass der ZVO nicht plane, davon Gebrauch zu machen. Hierüber hatte er auch schon vorher die Kreistagsabgeordneten informiert. 

Der Verein hatte im Jahr 2007 nach dem Informations-freiheitsgesetz Einsichtnahme in verschiede Verträge erbeten. Infolge windiger Verzögerungstaktiken durfte er erst mit 15mo-natiger Verspätung einige Dokumente einsehen – diese auch nicht im Original, sondern nur Entwürfe, in denen alle Passagen, die besonders interessierten und von denen man Nachteile für die Kommunen vermuten konnte, unkenntlich gemacht worden waren.

Anlage 12 zeigt  dazu einen Auszug aus dem Konsortialvertrag, bei dem §10 (Put-Option) unkenntlich gemacht worden war.

Das öffentliche Interesse am Wortlaut dieser Put-Option ist groß und es ist nicht zu erkennen, dass ein „harmloser Inhalt“, von dem angeblich kein Gebrauch gemacht werden soll (so ZVO), schützenswerter sein sollte als das Interesse der Bürger, zumal der Landesrechnungshof ihm in seinem Bericht erhebliche Bedeutung beimisst.

 

 

3. Zum Antrag II.

 

Wir halten die Kostenanforderung der Beklagten in keiner Weise für gerechtfertigt.

Das folgt schon daraus, dass wir der Ansicht sind, die Beklagte habe unseren Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz überhaupt nicht erfüllt.

 

Zudem entsprechen die ausgehändigten Datenblätter nicht dem Angebot der beklagten GmbH, wonach laut Schreiben vom 23.11.2010, Seite 1 (letzter Absatz), nur schützenswerte personenbezogene Daten von Kunden geschwärzt werden sollten.

 

Sodann sehen wir keine rechtliche Grundlage, worauf die Beklagte ihren Anspruch überhaupt stützen kann. Das IFG sieht in § 8 lediglich eine Verwaltungsgebühr vor, die die Beklagte nicht festsetzen darf oder auch nur kalkulieren könnte. Warum sollte sie sich auf einen Kostenerstattungsanspruch stützen können, der nach Ihrer Behauptung sogar noch weitere Kostenansprüche umfassen soll?

 

Schließlich und rein vorsorglich halten wir die Kosten-anforderung für völlig überzogen, selbst wenn unser Anspruch erfüllt worden wäre. Derzeit entspricht die Kostenaufstellung einem Betrag von gut 1,13 € pro Blatt. Immerhin hat die Beklagte selber in Ihrem Schreiben zugesagt, uns die begehrten Unterlagen gegen eine Kostenbeteiligung von 0,30 € pro Kopie zu überlassen.

 

Eine Abschrift für die Beklagte ist der Klageschrift beigefügt.

 

Heinz Möller                                           Dr. Heinz Rickert

Jahresrückblick der FWG-Fraktion im Kreistag Ostholstein

 

Die Fraktion der Freien Wähler im Kreistag OH sieht sich als die eigentliche Opposition gegenüber dem „Regierungsblock“ CDU und FDP, deren Politik immer öfter von den Grünen mitgetragen wird. Blockbildung und Allianzen der Traditionsparteien verhindern notwendige Reformen.

Statt die Überschudungsprobleme an der Wurzel zu packen, geht man beim Land lieber betteln. In Erwartung einer jährlichen Konsolidierungshilfe von zwei Millionen Euro werden die Verhandlungen so geführt, dass an den überalterten Strukturen wenig geändert wird. Wir unabhängige Politiker der FWG kritisieren die erneute Erhöhung der Kreisumlage während der Kreis Stormarn seine Umlage senkt. Nachdem der Kreis Krankenhäuser und Gymnasien abgegeben hat, sollte die bisherige Kreisumlage eher gesenkt werden!

Unsere Forderung nach Fusion der Kreise Plön und Ostholstein fällt leider auf unfruchtbaren Boden. Nur eine Fusion kann neue Zukunftsdynamik bringen und die Probleme, wie der extrem hohe Krankenstand in der Kreisverwaltung, lösen.

 

Die gegen jegliche Vernunft erzwungene Schließung der KFZ-Zuassungsstelle in Oldenburg ist nach der Kommunalwahl im Mai rückgängig zu machen! Entweder werden Standardzulassungen als Dienstleistungen in den örtlichen Bürgerbüros vorgenommen oder im nicht ausgelasteten Oldenburger Gewerbezentrum wird eine Außenstelle eröffnet. Unverständlich bleibt, warum die Kreistagsabgeordneten von CDU, FDP und Grünen aus dem Nordkreis dieser Zentralisierung zugestimmt haben.

Den FWG-Abgeordneten des Kreisnordens sehen die Ausgleichsfunktion des Kreises gefährdet und finden auch in der Gesamtfraktion Gehör. Neben der KFZ-Zulassung geht es um Küstenschutz. Hier fordert die FWG ein vom Kreis erarbeitetes Gesamtkonzept insbesondere zum Buhnenbau.

Eine Erweiterung der Naturschutzgebiete wird von uns abgelehnt.

Im Kulturbereich kritisieren wir die ungleiche Behandlungen. Einerseits werden die Eutiner Festspiele weiter subventioniert, andererseits verhindert der Kreis eine Fortführung des Jimmy-Hendrik-Festivals.

Kein Verständnis hat die FWG-Fraktion für die Kostenexplosion bei der Schülerbeförderung. Offensichtlich werden wir Steuerzahler für Fehleischätzungen zur Kasse gebeten.

Auch die im Landesvergleich überhöhten Müllgebühren sind zu analysieren. Die angedeutete Anhebung 2014 wird von uns abgelehnt.

Sehr kritisch hat unsere Fraktion den Abriss des Eutiner Parkhauses hinterfragt. Bei rechtzeitiger und fachgerechter Sanierung hätte sich der Abriss des Parkhauses erübrigt. Jetzt fehlen ca. 70 Parkplätze!

Im Schulbereich kritisieren wir unabhängigen Politiker die mangelnde Unterstützung für eine Gemeinschaftsschule in Heiligenhafen. Bei Umwandlung der vier noch verbliebenen Regionalschulen in Gemeinschaftsschulen würden erhebliche Schülerbeförderungskosten entfallen.

Nicht zuletzt engagiert sich die FWG-Fraktion für eine Vollfinanzierung der Hinterlandanbindung zum Belttunnel. Solange es „nur“ um die Windanfälligkeit der Sundbrücke ging, war eine zweite Sundquerung möglichst als Tunnel zu fordern. Nach dem Belastungstest scheint der „Kleiderbügel“ dem Zukunftsbahnverkehr nicht gewachsen. Bevor neben der jetzigen Brücke eine Stahlkonstruktion für den Bahnverkehr errichtet wird, scheint der Neubau einer windunanfälligen Sundbrücke angebracht. Die Bevölkerung sollte über Alternativvorschläge eines Architektenwettbewerbs entscheiden. In diesem Zusammenhang sind die Schienen raus aus Großenbrode, ran an die E47 zu verlegen!

Mit Unverständnis registrieren wir die Verzögerungen beim Ausbau der K43 von Blieschendorf nach Burg mit Wiederanpflanzung der Allee.

 

Hartmut Specht, Malte Tech                                                  Eutin, den 28.12.2012

 

 



 

Kreiswahl 2013

 

 

 

Wahlkreis

Stadt- und Gemeindewahlkreise

Kandidat/in

Beruf

1

Gemeindewahlkreis 1-6 und 12 Fehmarn

Specht, Hartmut

Dipl. Ing. Agrar, Oberstudienrat a.D.

2

Gemeindewahlkreis7-11 Fehmarn und Gemeinde. Großenbrode

Reise, Klaus

Landwirt

Bürgermeister Großenbrode

3

Stadt Heiligenhafen

Kruse, Wulf

Landwirt

4

Gemeindewahlkreise 1-3 und 5 der Stadt Oldenburg

Schoer, Michael

Fachangestellter für Bäderbetriebe

5

Gemeindewahlkreis 4 der Stadt Oldenburg und die Gemeinden Dahme, Grube, Göhl, Gremersdorf, Heringsdorf und Neukirchen

Hedicke, Stephan

Berufs

 

soldat i.R.

6

Gemeinden Grömitz und Kellenhusen

Kohlert, Ingelore

Kauffrau,

Bürgermeisterin Kellenhusen

7

Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Lensahn, Manhagen und Ripsdorf

Harms, Michael

Dipl. Ing. für Bauwesen

 

 

8

Gemeinden Wangels, Kasseedorf, Schashagen und Schönwalde

Köbke, Thomas

Dipl. Ing. für tech- nische Chemie

9

Gemeindewahlkreis 1-7 Stadt Neustadt

Dr. Rickert, Heinz

Zahnarzt

10

Gemeindewahlkreise 8-10 der Stadt Neustadt

Pohl, Hans

Pensionär

11

Gemeindewahlkreise Süsel, Altenkrempe und Sierksdorf

Reinholdt, Holger

Krankenkassen-betriebswirt

12

Gemeindewahlkreise 8-10 der Stadt Eutin

Tech, Malte

Architekt

13

Gemeindewahlkreise 1-7 der Stadt Eutin

Schümann, Wolfgang

Gepr. Meister für Bäderbetriebe

14

Gemeindewahlkreise 5-12 der Gemeinde Malente

Bröhl, Holger

Rentner

15

Gemeindewahlkreise 1-4 der Gemeinde Malente und die Gemeinde Bosau

Wulf, Carsten

Bankkaufmann

16

Gemeinde Ahrensbök

Schäfer, Ekkehard

Dipl. Verwaltungswirt, Bürgermeister a.D

17

Gemeindewahlkreis 1-5, 11 und 14 der Gemeinde Stockelsdorf

Pietsch, Lothar

Funkoffizier

18

Gemeindewahlkreise 6-10, 12 und 13 der Gemeinde Stockelsdorf

Niemeyer, Fred

Regierungs-

direktor a.D.

19

Gemeinde Timmendorfer Strand

Dr. Eipel, Alexander

Zahnarzt

 

20

Gemeindewahlkreise 1-8 der Gemeinde Scharbeutz

Kienitz, Manfred

Rechtsanwalt

21

Gemeindewahlkreise 9-12 der Gemeinde Scharbeutz und die Gemeindewahlkreise 1-4 der Gemeinde Ratekau

Dr. Sonntag, Michael

Arzt

22

Gemeindewahlkreise 5-10 und 13 der Gemeinde Ratekau

Tech, Ingrid

Dipl. Pädagogin

23

Gemeindewahlkreise 11,12 und 14 der Gemeinde Ratekau und die Gemeindewahlkreise 1-3 und 5 der Stadt Bad Schwartau

Boock, Jürgen

Kaufmann

24

Gemeindewahlkreise 6-10 der Stadt Bad Schwartau

Scharfenberg, Ursula

Bürokauffrau

25

Die Gemeindewahlkreise 4 und 11-14 der Stadt Bad Schwartau

Lange, Heinz

Dipl. Ing. für Bauwesen

 

Themenabend

am 2. Juni:

.... muss leider ausfallen. Wir bitten um Entschuldigung!

NACH DER SOMMERPAUSE GEHT ES AM FREITAG, DEN

1. SEPTEMBER WEITER!

 

Hier können Sie direkt mit uns ins Gespräch kommen:

Am 1. September 2023

treffen wir uns im "Riemannhaus" Jungfernstieg, Eutin

 19 Uhr

* * *

Wer sich für Kommunalpolitik interessiert,

ist bei uns herzlich willkommen.

Besucherzähler:            

Zuletzt aktualisiert am:

31.05.2023 

Druckversion | Sitemap
© FWE - Freie Wählergemeinschaft Eutin